Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Kieferorthopädie


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: Österreichische Gesellschaft für Kieferorthopädie.

  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausrichtung von internationalen kieferorthopädischen Fortbildungsveranstaltungen, die Förderung junger Wissenschaftler*innen, die materielle Unterstützung von Studien und Untersuchungen an den kieferorthopädischen universitären Einrichtungen in Österreich und den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse unter den Vereinsmitgliedern.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften sowie Ausstellungen, Publikationen, Delegationen, Kontaktaufbau und Verleihung des Hans-Peter-Bantleon-Wissenschaftspreises.

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel können aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Kuratoriumsbeiträge, Spenden, Subventionen, Einschaltungen, Teilnahmegebühren, Kongressgebühren oder Tagungsgebühren.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. Die Mitglieder des Vorstands sind daher Kraft ihrer Funktion ordentliche Vereinsmitglieder. Ein ordentliches Mitglied (egal ob inländisch oder ausländisch) muss Mitglied eines Landesverbandes oder einer Fachgesellschaft der Österreichischen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sein.

  3. Außerordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen juristische und natürliche Personen, Institutionen und Organisationen, die die Vereinstätigkeit in außergewöhnlicher Weise, ideell oder materiell, fördern.

  4. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich ganz besondere Verdienste um den Verein erworben haben und die durch den Vorstand dazu ernannt wurden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  2. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstands (insbesondere bei Interesselosigkeit eines Mitglieds an der Tätigkeit des Vereins) und durch Tod.

  2. Der Austritt und die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands können nur zum 31. Dezember jeden Jahres nachvollziehbar erfolgen.

  3. Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung eines allfälligen Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

  4. Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele des Vereins gerichteten Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und deren Einrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung allfälliger Mitgliedsbeiträge oder der Kuratoriumsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich im Falle ordentlicher Mitglieder und der Ehrenmitglieder nach dem Beschluss der Generalversammlung, ansonsten nach dem Beschluss des Vorstands.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer*innen (§ 14), das Sekretariat (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16) und der Beirat (§ 17).

§ 9 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen 6 Wochen stattzufinden.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  4. Begründete Anträge zur Generalversammlung sind 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

  5. Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. Bei der Generalversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann.

  7. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender 7. stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder die Enthebung des Vorstands bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. In der Generalversammlung führt die/der Präsident*in den Vorsitz, in dessen Verhinderung die/der Vizepräsident*in.

  10. Dringende Angelegenheiten können mittels Rundbrief beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ihre Stimme abgeben.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:


  1. Genehmigung des Rechenschaftsberichts (der auch schriftlich vorliegen kann) und des Rechnungsabschlusses (sofern Mitgliedsbeiträge eingehoben).

  2. Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und allfälliger Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und für Ehrenmitglieder.

  3. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands.

  4. Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer*innen.

  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

  7. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung.

  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und aus maximal 15 Mitgliedern, davon Präsident*in und bis zu 2 Vizepräsident*innen, Kassier*in und Schriftführer*in. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig. Präsident*in und Vizepräsident*innen müssen Mitglied einer öffentlichen medizinischen Universität Österreichs sein und über die Habilitation mit Schwerpunkt Kieferorthopädie oder einem PhD in Kieferorthopädie verfügen.

  2. Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat das Recht, während der laufenden Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis zur Höchstzahl gemäß Absatz 1 zu kooptieren. Darüber sollen die ordentlichen Mitglieder schriftlich oder per E-Mail informiert werden.

  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

  4. Die Vorstandssitzung wird von der/dem Präsident*in, in deren/dessen Verhinderung von der/dem Vizepräsident*in, schriftlich oder per E-Mail einberufen.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

  7. Den Vorsitz führt die/der Präsident*in, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der Vizepräsident*in.

  8. Besteht der Vorstand lediglich aus 2 Mitgliedern, so können gültige Beschlüsse nur gefasst werden, wenn beide anwesend sind und einstimmig entscheiden.

  9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und durch Rücktritt (Abs. 10).

  10. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

  11. Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die 11. Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird aber erst mit Wahl bzw. Kooptierung einer/eines Nachfolger*in wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


  1. Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

  2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.

  3. Verwaltung des Vereinsvermögens.

  4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.

  5. Vorbereitung der Sitzungen des Vereins.

  6. Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben.

  7. Zusammenstellung und Einberufung des Beirats.

  8. Beschluss einer Geschäftsordnung.

§ 13 Besondere Obliegenheit einzelner Vorstandsmitglieder

Die/der Präsident*in ist die/der höchste Vereinsfunktionär*in und Sprecher*in des Vorstandes. Ihr/ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Sie/Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 14 Die Rechnungsprüfer*innen

  1. Die beiden Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

  2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegen die laufende Finanzkontrolle (auch unangemeldet) und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.

  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die zutreffenden Bestimmungen des § 11.

§ 15 Das Sekretariat

Erfordert es der Umfang der Vereinstätigkeiten, so kann eine/ein Sekretär*in, die/der Angestellte*r des Vereins sein kann, durch den Vorstand bestellt werden. Sie/Er hat das Sekretariat zu leiten und ist für die Abwicklung von Tätigkeiten gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich.

§ 16 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Der Vorstand bestimmt die jeweiligen Mitglieder des Schiedsgerichts, die unabhängige Mitglieder des Vereins sein müssen.

  3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein.

  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und sind zu verlautbaren.

§ 17 Der Beirat

Der Beirat ist der lose Zusammenschluss von juristischen und natürlichen Personen. Er ist ein beratendes Organ ohne Rechte und Pflichten und wird von der/dem Präsident*in einberufen. Die/der Vorsitzende des Beirats führt den Titel Generaldirektor*in.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator*in zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck dient.

§ 19 Virtuelle Versammlungen

  1. Versammlungen nach diesen Statuten, das sind Sitzungen des Vorstandes, die Generalversammlung und außerordentliche Generalversammlungen, können auch virtuell durchgeführt werden, wobei unter „virtuell“ zu verstehen ist, dass alle oder einzelne Teilnehmer*innen nicht physisch anwesend sind.

  2. Für die Einberufung und die Durchführung von virtuellen Versammlungen gelten, soweit in diesem Punkt nichts anderes bestimmt ist, dieselben gesetzlichen und vertraglichen Regelungen wie für sonstige Versammlungen dieser Art.

  3. Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jeder/jedem Teilnehmer*in möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Virtuelle Versammlungen sollen vorrangig im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden.

  4. Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer*innen nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer*innen nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind.

  5. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen des Vereins als auch die Interessen der Teilnehmer*innen angemessen zu berücksichtigen.

  6. In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.

  7. Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität einer/eines Teilnehmer*in besteht, so ist die Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.

  8. Der Verein ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.